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Bekanntmachung der Wahlleiterin

Schönewalde, den 19. 01. 2024

Wahlen 

 
- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde 
- der Ortsbeiräte der Ortsteile: 
Schönewalde/Freywalde/Grauwinkel/Schmielsdorf; 
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf; Bernsdorf; Brandis/Horst; Dubro; Grassau; 
Jeßnigk; Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung; 
Stolzenhain/Hartmannsdorf; Wiepersdorf und Wildenau am 09. Juni 2024

 

Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 19. Januar 2024

 

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes 
(BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen 
Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

I. Wahltermin und Wahlzeit 


Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen 
Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen

 

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde und 
- Ortsbeiräte der Ortsteile 
Schönewalde/Freywalde/Grauwinkel/Schmielsdorf; 
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf; Bernsdorf; Brandis/Horst; Dubro; Grassau; 
Jeßnigk; Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung; Stolzenhain/Hartmannsdorf; 
Wiepersdorf und Wildenau

 

am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 –18.00 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 


Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für 
die vorgenannte Hauptwahl durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich 
gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese 
Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf 
Folgendes hin:

 

A. Wahlgebiet, Wahlkreis und Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

 

1. Wahlgebiet 


Wahlgebiet ist für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt 
Schönewalde die Ortsteile: 
Schönewalde mit den bewohnten Gemeindeteilen Grauwinkel, Schmielsdorf 
und Freywalde, Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf, Bernsdorf, Brandis/Horst, Dubro, 
Grassau, Jeßnigk, Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung, Stolzenhain/ 
Hartmannsdorf, Wiepersdorf und Wildenau.

 

2. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten 


Es sind insgesamt 16 Stadtverordnete zu wählen.

 

3. Wahlkreis

 
Für das Gebiet der amtsfreien Stadt Schönewalde wird ein Wahlkreis gebildet.


4. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

 

4.1. Wahlvorschläge können von Parteien, politische Vereinigungen und 
Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben 
können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch 
gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. 
Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung 
beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen 
eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

 

4.2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. 
Sie müssen spätestens bis zum 
Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr  
bei der 
Wahlleiterin für die Stadt Schönewalde,  
Zimmer 207, Markt 48, 04916 Schönewalde 
schriftlich eingereicht werden.

 

5. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

 
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der 
Wahlleiterin für die Stadt Schönewalde durch die für das Wahlgebiet 
zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis 
zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die 
Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei 
Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des 
für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder 
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem 
Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

6. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag 


Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung 
kann einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise) 
einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines 
wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages trifft bei einer Partei oder politischen 
Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn 
ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren 
Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte. 
Einzelbewerbende können nur einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag 
einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im 
gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen. 


7. Inhalt der Wahlvorschläge

 

7.1. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5 a zu § 32 Absatz 1 
Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

 

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der 
Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden 
Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

 
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den 
vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung

und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im 
Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung 
muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt.

 
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden 
Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; 
aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe 
handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen 
von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung 
enthalten,

 
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der 
Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch 
diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die 
Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politische Vereinigungen 
und Wählergruppen anzugeben, 


e) den Namen des Wahlgebietes

 

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a 
und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

7.2. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen 
Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf 
höchstens 24 Bewerber enthalten.

 

7.3. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und 
Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der 
stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann 
auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und 
stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche 
Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

7.4. Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung muss 
von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen 
Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin 
oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer 
Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. 
Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der 
Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten 
Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet 
sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von 
diesem unterzeichnet sein.

 

7.5. Wichtige Beschränkungen 
Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl 
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde benannt sein. Die 
oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied 
einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser 
Wahl antritt.

 


 

8. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

 

8.1. Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag 
einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder 
Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

 

b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung 
der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe 
Nummer 9)

 

c) Die oder der Bewerbende muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag 
schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 
7a zu § 32 Absatz 5 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag 
von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der 
Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften 
anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist. 

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für 
Einzelbewerbende.

 

8.2 Zur Wählbarkeit

 

8.2.1 Wählbarkeit von Deutschen 
Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutsche im Sinne des 
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die 
− am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und 
− seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht 
wählbar, wenn sie oder er 
− infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt 
− sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des 
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder 
− infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zu Bekleidung 
öffentlicher Ämter nicht besitzt.  

 

8.2.2.  Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern 
Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen 
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die 
− am 09 Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und 
− seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 
BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er 
− infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt


− sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des 
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, 
− infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit 
oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 
− infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im 
Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt

 

8.3. Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden 
Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem 
Vordruckmuster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV 
einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. 
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur 
Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung 
nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster 
der Anlage 8 c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre 
Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem 
Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

9. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

 

9.1. Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre 
Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres 
Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der 
Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt 
worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte 
geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl 
hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

9.2. Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine 
Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch 
durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei 
oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die 
Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder 
der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt 
werden.

 

9.3. Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in 
einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten 
Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe 
(Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht 
mitgliedschaftlich organisiert ist; in einer Versammlung der zum Zeitpunkt im 
gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen oder Anhänger der 
Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der 
Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann 
auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder 
Anhängerinnen oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl 
hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die 
Ausführungen zu Nummer 9.2. gelten für mitgliedschaftlich organisierte 
Wählergruppen entsprechend.

 


9.4. Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen 
in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer 
Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des 
§ 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

9.5. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger 
oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen 
Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit 
einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche 
Ankündigung zu laden.

 

9.6. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer 
der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der 
Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den 
Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der 
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung 
müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder 
Delegierten an der Abstimmung beteiligen.

 

9.7. Über die Mitglieder-, Anhängerinnen und Anhänger- oder 
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster der 
Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem 
Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss Art, der Ort und die 
Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen 
Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das 
Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder 
der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte 
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die 
gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der 
Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet 
worden sind.

 

10. Unterstützungsunterschriften

 

10.1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

 

10.1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die  
am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im 20. 
Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens 
einen im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens 
einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des 
Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder 
mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der 
Stadtverordnetenversammlung Schönewalde durch mindestens eine 
Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der 
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von 
Unterstützungsunterschriften befreit.

 

10.1.2. Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund 
eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe-
Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder mindestens einen

Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung 
Schönewalde durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens 
einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, 
sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

10.1.3. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für 
Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten 
Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 10.1.1. oder 10.1.2. 
genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

10.1.4. Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023  
aufgrund eines Einzelvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe - Elster 
oder in der Stadtverordnetenversammlung Schönewalde vertreten sind, sind 
von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

10.2. Wichtige Hinweise

 

10.2.1. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelberwerbenden, die 
oder der nach der vorstehenden Nummer 10.1. von dem Erfordernis von 
Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 10 
Unterstützunsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen 
beizufügen:

 

10.2.2. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der 
wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum 
Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr 
bei der 
Wahlbehörde, Stadt Schönewalde, 
Hauptamt (Zimmer 207) 
Markt 48, 04916 Schönewalde 
zu leisten.

 

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen 
Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor 
einer  Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von 
Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf 
Anforderung ausgegebenen Unterschriftslisten (siehe Nummer 10.2.3) sind 
der Wahlbehörde (Stadt Schönewalde, Markt 48 04916 Schönewalde) 
spätestens bis zum  
Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr 
vorzulegen. 
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir 
aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für 
Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster der Anlage 6 zu 
§ 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften 
zu erbringen:

 

10.2.3. Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des 
Wahlvorschlagsträgers sofort bei der zuständigen Wahlbehörde, Stadt 
Schönewalde, Hauptamt (Zimmer 207), Markt 48, 04916 Schönewalde


aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift 
einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge 
anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen 
Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, 
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. 
Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu 
bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 
BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift
über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. 
Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, 
und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten 
Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer oder eines 
Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. 
Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den 
vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die 
Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einer ehrenamtliche Bürgermeisterin 
oder einem ehrenamtlichen Bürgermeisters im Land, vor einer Notarin oder 
vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle
ausgegeben.

 

10.2.4. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen 
oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden 
sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher 
geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

 

10.2.5. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag 
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Schönewalde 
unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag 
unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten 
Unterstützungsunterschrift ungültig.

 

10.2.6. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem 
betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat 
eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für 
einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre 
Unterschriftsleistung ungültig.

 

10.2.7. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung 
gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die 
Bewerbenden selbst ist unzulässig.

 

10.2.8. Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und 
Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der 
Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der 
Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger 
Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

 

10.2.9. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung 
einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres 
Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. 
Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage


ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die 
Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten 
der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024
16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

 

10.2.10. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und 
Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir auferlegten 
oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im 
Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

 

11. Mängelbeseitigung 


Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12.00 Uhr, können 
Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, 
nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr 
beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so 
mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige 
Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der 
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 
BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

12. Zulassung der Wahlvorschläge 


Der Wahlausschuss beschließt am 04. April 2024, in öffentlicher Sitzung über 
die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und 
§§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönewalde

 
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Schönewalde mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Schönewalde das 
Gebiet des bisherigen Ortsteils Schönewalde mit seinen Gemeindeteilen 
Freywalde, Grauwinkel und Schmielsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen 
Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Schönewalde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Schönewalde bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil 
Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung 
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung

ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind mindestens 5 Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Schönewalde durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die 
aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Schönewalde vertreten 
sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr 
beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im 
Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 
10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf

 
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer. 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf mit folgenden 
Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles 
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf das Gebiet des bisherigen Ortsteils 
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im 
Ortsteil Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in 
der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung 
einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu 
Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden ,

die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der 
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Ahlsdorf/Hohenkuhnsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn 
mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte 
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 
sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Bernsdorf 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Bernsdorf mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Bernsdorf das 
Gebiet des bisherigen Ortsteils Bernsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen 
Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Bernsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Bernsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil 
Bernsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung 
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung 
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Bernsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl

ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Berndorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine 
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte 
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 
sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Brandis/Horst 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Brandis/Horst mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Brandis/Horst das 
Gebiet des bisherigen Ortsteils Brandis/Horst. Das Wahlgebiet bildet einen 
Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Brandis/Horst ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Brandis/Horst bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil 
Brandis/Horst wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung 
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung 
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Brandis/Horst durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Brandis/Horst vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens 
eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte 
Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A


Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 
sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Dubro 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Dubro mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Dubro das Gebiet 
des bisherigen Ortsteils Dubro. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Dubro ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Dubro bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Dubro 
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder 
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit 
ist, sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Dubro durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Dubro vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine 
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung 
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Grassau 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Grassau mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:


 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Grassau das Gebiet 
des bisherigen Ortsteils Grassau. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Grassau ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Grassau bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Grassau 
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder 
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Grassau durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Grassau vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine 
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung 
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Jeßnigk


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4,5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Jeßnigk mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß: 


1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Jeßnigk das Gebiet 
des bisherigen Ortsteils Jeßnigk. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 


2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 


4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Jeßnigk ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Jeßnigk bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Jeßnigk 
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder 
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 
In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Jeßnigk durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Jeßnigk vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine 
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung 
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung 
mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles 
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung das Gebiet des bisherigen Ortsteils 
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung ihren ständigen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat

des Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung bestimmen, sofern die 
Anzahl der im Ortsteil Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung wahlberechtigten 
Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur 
Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass 
selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder 
nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die 
Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist, 
sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung durch mindestens ein Mitglied 
seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Knippelsdorf/Knippelsdorf Siedlung vertreten sind, sowie für 
Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten 
Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen 
gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 
bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Stolzenhain/Hartmannsdorf mit folgenden 
Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirat des Ortsteiles 
Stolzenhain/Hartmannsdorf das Gebiet des bisherigen Ortsteils 
Stolzenhain/Hartmannsdorf. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Stolzenhain/Hartmannsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im 
Ortsteil Stolzenhain/Hartmannsdorf wahlberechtigten Mitglieder der 
Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung 
einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl 
der in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die

Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die 
Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit 
ist, sind mindestens keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Stolzenhain/Hartmannsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der 
letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für 
Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Stolzenhain/Hartmannsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, 
wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs 
genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu 
Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 
10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wiepersdorf 


Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Wiepersdorf mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Wiepersdorf das 
Gebiet des bisherigen Ortsteils Wiepersdorf. Das Wahlgebiet bildet einen 
Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Wiepersdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Wiepersdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil 
Wiepersdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung 
oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung 
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer 
Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, 
die oder der nicht von dem Erfordernis Unterstützungsunterschriften befreit ist,

sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Wiepersdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die 
aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Wiepersdorf vertreten sind, 
sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten 
Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen 
gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 bis 10.1.4, 10.2.2 bis 
10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

B Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wildenau

 
Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 4, 5, 7.1, 7.3 bis 7.5., 8, 9.1., 9.3. 
bis 9.7., 11 und 12 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung gelten für die 
Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Wildenau mit folgenden Maßgaben 
sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet ist für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsteiles Wildenau das 
Gebiet des bisherigen Ortsteils Wildenau. Das Wahlgebiet bildet einen 
Wahlkreis.

 

2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerber enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im 
Ortsteil Wildenau ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben.

 

5. Die in der Stadt Schönewalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, 
politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können 
auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat 
des Ortsteils Wildenau bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Wildenau 
wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder 
Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung 
ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Schönewalde 
wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer 
Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A 
Nummer 9.2 entsprechend.

 

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, 
einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines 
Einzelbewerbenden, die oder der nicht von dem Erfordernis 
Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind keine 
Unterstützungsunterschriften beizufügen. 
Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, 
politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 
2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des 
Ortsteils Wildenau durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl 
ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für

Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat 
Wildenau vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine 
der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung 
erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 10.1.1 
bis 10.1.4, 10.2.2 bis 10.2.5 und 10.2.7 bis 10.2.10 sinngemäß.

 

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen 


Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden 
von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

Die Wahlleiterin für die Ortsteile der amtsfreien Stadt Schönewalde 
Ines Fülla