Bekanntmachung Luftrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Änderung der Anlage und des Betriebes des Militärflugplatzes Holzdorf
luftrechtlichte Anhörungsverfahren
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstraße 1, 51147 Köln, hat für das o. g. Verfahren das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307 (Verkehrswesen), Ernst-Kamieth-Straße 2 in 06112 Halle (Saale) und die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr, Dezernat 41 - Fachplanung, Umwelt-, TÖB-Angelegenheiten, Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld gebeten, im Rahmen der Amtshilfe ein Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. §§ 17, 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Abs. 3, 3a, 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchzuführen.
Eine Änderung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erforderlich, wenn die Anlage und/oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Auf dem Militärflugplatz Holzdorf ist die Stationierung von Luftfahrzeugen des Typs CH-47F vorgesehen. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Anpassungen der vorhandenen Infrastruktur erforderlich. Hierzu zählen u. a. die Errichtung von neuen Abstell- und Wartungshallen sowie die Errichtung von entsprechenden Rollwegen und Vorfeldern/Abstellflächen. Neben den baulichen Änderungen sind mit der Stationierung der Luftfahrzeuge des Typs CH-47F auch Änderungen von Art und Anzahl der Flugbewegungen verbunden.
Gem. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) bzw. Brandenburg (VwVfGBbg) und § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 21 Abs. 1 UVPG sowie in Anlehnung an § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz wird den durch das Vorhaben Betroffenen die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Der Antrag, der dazugehörige technische Erläuterungsbericht und die Planunterlagen einschließlich
folgender Unterlagen:
- Bericht zur Erstellung der Datenerfassungssysteme
- Fluglärmgutachten
- Ermittlung der Anzahl Fluglärmbetroffener
- Bodenlärmgutachten
- Baulärmgutachten
- Luftschadstoffgutachten
- Stellungnahme zu den vorhabenbedingten Auswirkungen auf die CO²-Emmissionen
- Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung
- Artenschutzbeitrag (ASB)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
- Fachgutachten Wasserrahmenrichtlinie
- Fachbeitrag Klima
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht)
liegen in der Zeit
vom 26. Mai 2025 bis 25. Juni 2025
• im Bauamt (Bürgerzentrum) der Stadt Herzberg, Uferstraße 6, 04916 Herzberg (Elster)
zu den Dienstzeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:00 Uhr bis 11:30 Uhr
bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung (Frau Janett Flemming, Tel. 03535-482-402)
öffentlich aus.
Die Unterlagen sind elektronisch auf der Homepage der Stadt Herzberg (Elster) unter
https://www.herzberg-elster.de/bekanntmachungen/index.php einsehbar.
• bei der Stadt Schönewalde, Markt 48, 04916 Schönewalde, Zimmer 209
zu den Dienstzeiten
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Ihr bis 16:00 Uhr
Freitag 07:00 Uhr bis 11:30 Uhr
bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung (Frau Fülla, Tel. 035362-7433-21)
öffentlich aus.
Die Unterlagen sind elektronisch auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter
https://www.schoenewalde.de (als News-Ticker) einsehbar.
• bei der Stadtverwaltung Jessen, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster), Raum 0.36
zu den Dienstzeiten
Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
öffentlich aus.
Die Unterlagen sind elektronisch auf der Homepage der Stadt Jessen (Elster) unter
https://www.jessen.de/bauen-wohnen/bauen-in-jessen-elster/oeffentlichkeitsbeteiligung.html
einsehbar.
• bei der Stadtverwaltung Annaburg, Torgauer Straße 52, 06925 Annaburg, Sekretariat
zu den Dienstzeiten
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
öffentlich aus.
Die Unterlagen sind elektronisch auf der Homepage der Stadtverwaltung Annaburg unter
https://annaburg.info/oeffentliche-bekanntmachungen/ einsehbar.
Der Plan ist im Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite des Umweltprüfungsportals des
Bundes unter dem Titel „Militärflugplatz Holzdorf“ https://www.uvp-portal.de/de einsehbar.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach
Ablauf der Auslegefrist, bis zum 25. Juli 2025, bei den Anhörungsbehörden in Amtshilfe und im
Auftrag der Bundeswehr beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2,
06112 Halle (Saale) oder der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg,
Abteilung des Landesamtes für Bauen und Verkehr, Dezernat 41 - Fachplanung, Umwelt-, TÖB-
Angelegenheiten, Mittelstraße 5/5a, 12529 Schönefeld oder bei den oben genannten
Auslegungsstellen Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung
erkennen lassen. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Äußerungen nicht versendet.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in
Form vielfältiger gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit
einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter
der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person
sein.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind auch alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr verzichtet auf eine Erörterung der Äußerungen (§ 6 Abs. 7
LuftVG).
Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens das Luftfahrtamt der Bundeswehr (Genehmigungsbehörde). Die Zustellung
der Entscheidung an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG).